Kita ist der Oberbegriff für alle Kindertageseinrichtungen. Die Krippe ist darin der Bereich für Kinder unter drei Jahren, der Kindergarten der für Kinder ab drei bis zur Einschulung. Die Kindertagespflege bei einer Tagesmutter steht als eigene Betreuungsform gleichrangig daneben.
Kita als Oberbegriff
Kita steht für Kindertagesstätte. Das Gesetz spricht von Tageseinrichtungen: Orte, an denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztags aufhalten und in Gruppen gefördert werden (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). Krippe, Kindergarten und Hort sind Teile davon. Die Stadt Neumünster schreibt es in ihrer Satzung so: Kindertagesstätten sind „Krippen, Kindergärten, Horte und Kinderhäuser“.
Wer im Alltag „Kita“ sagt, kann also Krippe, Kindergarten oder Hort meinen.
Die Krippe für Kinder unter drei
In Schleswig-Holstein sind Krippengruppen für Kinder bis zum dritten Geburtstag gedacht. Eine Regel-Krippengruppe hat zehn Kinder, so steht es im Kindertagesförderungsgesetz des Landes (§§ 17 und 25 KiTaG). Wer im Laufe des Kindergartenjahres drei wird, kann bis Mitte September in der Krippengruppe bleiben. Das Kindergartenjahr beginnt am 1. August.
Der Kindergarten ab drei Jahren
Kindergartengruppen sind für Kinder ab dem dritten Geburtstag bis zur Einschulung da. Eine Regel-Kindergartengruppe hat 20 Kinder. Daneben gibt es altersgemischte Gruppen, in denen Kinder unter und über drei Jahren zusammen sind.
Ab dem dritten Geburtstag hat jedes Kind bis zum Schuleintritt Anspruch auf einen Platz in einer Tageseinrichtung (§ 24 Abs. 3 SGB VIII). In Schleswig-Holstein umfasst dieser Anspruch mindestens fünf Stunden am Tag (§ 5 Abs. 2 KiTaG).
Der Hort für Schulkinder
Der Hort ist für schulpflichtige Kinder bis zum 14. Geburtstag gedacht. Eine Regel-Hortgruppe hat in Schleswig-Holstein 25 Kinder. Für Kinder, die ab dem Schuljahr 2026/2027 in die erste Klasse kommen, gibt es außerdem einen Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung, an Werktagen acht Stunden täglich, bis zum Beginn der fünften Klasse (§ 24 Abs. 4 SGB VIII). Mehr dazu erklärt der Beitrag zum Rechtsanspruch auf Ganztagsbetreuung.
Kindertagespflege als eigene Form
Eine Tagesmutter, im Gesetz Kindertagespflegeperson, betreut Kinder in ihrem eigenen Haushalt, im Haushalt der Eltern oder in anderen geeigneten Räumen (§ 22 Abs. 1 SGB VIII). In Schleswig-Holstein sind das bis zu fünf Kinder gleichzeitig und höchstens zehn Kinder in der Woche (§ 43 KiTaG). In Neumünster betreut die Kindertagespflege laut Stadt in der Regel Kinder zwischen einem und drei Jahren.
Für Kinder vom ersten bis zum dritten Geburtstag ist die Kindertagespflege der Kita gleichgestellt. Der Rechtsanspruch gilt für einen Platz in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege (§ 24 Abs. 2 SGB VIII). Ab drei ist die Kita der Regelfall, Kindertagespflege kommt dann bei besonderem Bedarf oder ergänzend in Frage (§ 24 Abs. 3 SGB VIII).
Arbeiten zwei Kindertagespflegepersonen nebeneinander, dürfen sie Neben- und Funktionsräume wie den Schlafraum gemeinsam nutzen. Gefördert werden die Kinder aber in getrennten Räumen, und jedes Kind ist fest einer Person zugeordnet (§ 43 Abs. 2 KiTaG). Mehr zur Zusammenarbeit mehrerer Kindertagespflegepersonen steht im Beitrag zur Großtagespflege.
Beim Elternbeitrag gilt in Schleswig-Holstein für Kita und Kindertagespflege derselbe Höchstbetrag, in Neumünster ist der Beitrag sogar genau gleich. Die Zahlen stehen im Artikel Tagesmutter-Kosten in Neumünster und Schleswig-Holstein.
Alle Formen im Überblick
| Form | Alter | Gruppe (Regel) | Ort | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|---|
| Krippe | bis 3 Jahre | 10 Kinder | Kita | §§ 17, 25 KiTaG; § 24 Abs. 2 SGB VIII |
| Kindergarten | 3 Jahre bis Einschulung | 20 Kinder | Kita | §§ 17, 25 KiTaG; § 24 Abs. 3 SGB VIII |
| Hort | Schulkinder bis 14 Jahre | 25 Kinder | Kita | §§ 17, 25 KiTaG |
| Kindertagespflege | in der Regel 1 bis 3 Jahre | bis zu 5 Kinder gleichzeitig | Haushalt der Tagesmutter, der Eltern oder andere geeignete Räume | §§ 22, 24, 43 SGB VIII; § 43 KiTaG |
Gruppengrößen nach § 25 KiTaG Schleswig-Holstein. Natur-, mittlere, kleine und integrative Gruppen sind kleiner, Kindergartengruppen dürfen Träger um zwei Kinder erweitern (§ 25 Abs. 3 KiTaG). Stand: Oktober 2026.
Erst die Begriffe, dann die Wahl
Wenn die Begriffe klar sind, wird die eigentliche Frage leichter: Was passt zu deinem Kind? Für die Zeit unter drei Jahren hast du die Wahl zwischen Krippe und Kindertagespflege. Worin sich beide im Alltag unterscheiden, habe ich im Artikel Kindertagespflege vs. Kita beschrieben.
Fachlicher Hintergrund: Kindertagespflege und Kita im Vergleich.
Häufige Fragen zu Krippe, Kita und Kindergarten
Was ist der Unterschied zwischen Kita und Kindergarten?
Kita ist der Oberbegriff für Kindertageseinrichtungen. Der Kindergarten ist der Bereich darin für Kinder ab drei Jahren bis zur Einschulung.
Was ist der Unterschied zwischen Krippe und Kita?
Die Krippe gehört zur Kita. Sie ist der Bereich für Kinder bis zum dritten Geburtstag. In Schleswig-Holstein hat eine Regel-Krippengruppe zehn Kinder.
Ist eine Tagesmutter eine Kita?
Nein. Kindertagespflege ist eine eigene Betreuungsform mit bis zu fünf Kindern gleichzeitig. Für Kinder vom ersten bis zum dritten Geburtstag ist sie der Kita gleichgestellt, der Rechtsanspruch gilt für beide.