Kindertagespflege bedeutet: Kinder werden regelmäßig betreut – professionell und familiär. Ziel? Aus kleinen Menschen selbstbewusste Persönlichkeiten machen. Aber was steckt rechtlich dahinter?
Wer darf rein?
Grundsätzlich für Kinder von 0 bis 14 Jahren. Besonders gefragt aber bei U3 (unter 3 Jahren). Ab dem dritten Geburtstag gibt es den Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz, aber die Tagespflege kann ergänzend oder alternativ genutzt werden.
Gesetze, Paragraphen und der Papierkram
Die großen Leiteätze stehen im § 22 SGB VIII – das Grundgesetz der Betreuung.
- § 23 SGB VIII: Der VIP-Bereich für die Tagespflege. Hier wird die Förderung geregelt.
- § 24 SGB VIII: Der Rechtsanspruch auf Förderung ab dem 1. Geburtstag. Ein Meilenstein für Eltern.
- § 43 SGB VIII: Die Erlaubnis zur Kindertagespflege. Ohne „Schein“ vom Jugendamt läuft nichts. Eignung ist Pflicht.
Jedes Bundesland kocht sein eigenes Süppchen
Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn nicht jedes Bundesland noch eigene Ausführungsgesetze hätte (§ 26 SGB VIII). Die Details regelt also oft das Landesrecht (in Schleswig-Holstein das KiTaG) oder die lokale Satzung.
Und was müssen die Jugendämter leisten?
Seit 2013 sind sie verpflichtet, genug Plätze bereitzustellen. Und zwar wenn:
- Eltern arbeiten oder Arbeit suchen.
- Sie in Ausbildung sind.
- Das Kindeswohl es erfordert.
Fazit
Zwischen Paragraphen und echtem Leben ist die Kindertagespflege kein Selbstläufer, aber mit der richtigen Unterstützung durch ein (gut gelauntes) Jugendamt ein Segen. Wir sind keine privaten Babysitter, sondern Teil des öffentlichen Bildungssystems.