Oder: Warum nicht jeder Babysitter gleich eine pädagogische Fachkraft ist
Kindertagespflege bedeutet: Kinder werden regelmäßig betreut – und zwar entweder im Zuhause der Tagespflegeperson , in extra dafür angemieteten Räumen oder bei den Eltern zu Hause.
Ziel des Ganzen?
Aus kleinen Menschen selbstbewusste, teamfähige und einigermaßen gesellschaftstaugliche Erwachsene zu machen. Die Tagespflegeperson springt also nicht nur ein, wenn die Eltern arbeiten müssen, sondern wird Teil des pädagogischen Dream-Teams.
Wer darf rein?
Kindertagespflege ist grundsätzlich was für Kinder zwischen 0 und 14 Jahren – also vom Windelrocker bis zum Teenager.
Besonders gefragt ist sie bei den ganz Kleinen unter drei Jahren.
Ab dem dritten Geburtstag gibt’s dann den gesetzlich garantierten Platz in einer Kita (wenn denn einer frei ist) – wer will, kann aber auch weiterhin zusätzlich in der Tagespflege betreut werden.
Für Schulkinder kann Tagespflege übrigens auch eine entspannte Alternative zur klassischen Nachmittagsbetreuung sein. Bonuspunkte für Snacks und Sofakultur.
Gesetze, Paragraphen und der ganze Papierkram
Die großen Leitsätze zur Kindertagesbetreuung stehen in § 22 SGB VIII – das ist quasi das Grundgesetz der Betreuung, egal ob Kita oder Tagespflege.
§ 23 ist dann speziell für die Tagespflege da – quasi der VIP-Bereich für Tagesmütter und -väter.
Und der § 24? Der regelt den Rechtsanspruch auf Förderung ab dem zarten Alter von einem Jahr. Ein echter Meilenstein – zumindest für alle Eltern mit Augenringen und Babyphone.
Und wer Kinder betreuen will, braucht laut § 43 eine offizielle Lizenz vom Jugendamt.
Ohne „Kindertagespflege-Schein“ läuft nix.
Jedes Bundesland kocht sein eigenes Betreuungssüppchen
Deutschland wäre nicht Deutschland, wenn nicht jedes der 16 Bundesländer noch eigene Regeln und Vorschriften obendrauf setzen dürfte (§ 26 SGB VIII).
Wer also denkt, dass Kindertagespflege überall gleich läuft, hat vermutlich noch nie versucht, in Bayern und Brandenburg gleichzeitig einen Kitaplatz zu suchen.
Infos zu den regionalen Regelungen gibt’s online oder direkt beim örtlichen Jugendamt – da, wo Papierstapel größer sind als die betreuten Kinder.
Und was müssen die Jugendämter leisten?
Spoiler: ganz schön viel
Seit August 2013 sind die öffentlichen Jugendhilfeträger verpflichtet, genug Betreuungsplätze bereitzustellen – und zwar nicht nur für süße Dreijährige, sondern sogar schon für Babys unter einem Jahr, wenn:
- Mama oder Papa (oder beide) arbeiten oder bald wieder arbeiten wollen,
- sie eine Ausbildung machen (Schule oder Uni zählen auch!),
- oder sich gerade in einer Maßnahme befinden, die sie wieder ins Berufsleben zurückbringen soll.
Aber selbst wenn keiner dieser Punkte zutrifft, muss ein Platz her, wenn das Kindeswohl auf dem Spiel steht. Da kennt der Gesetzgeber keinen Spaß.
Wie viele Stunden pro Tag betreut wird?
Das hängt vom Bedarf der Eltern ab. Wer also von 9 bis 17 Uhr arbeitet, bekommt in der Regel keine Betreuung von 12 bis 13 Uhr und darf hoffen, dass Oma nicht gerade auf Kreuzfahrt ist.
Fazit
Zwischen Paragraphen, pädagogischen Anforderungen und Platzsuche ist die Kindertagespflege kein Selbstläufer – aber mit der richtigen Unterstützung (und einem gut gelaunten Jugendamt) ein echter Segen für Kinder, Eltern und alle, die mit Windeln jonglieren statt Excel-Tabellen.

